Wenn der Hund bei der Jagd zu Schaden kommt
von Rechtsanwalt Christian Teppe (Hamburg/Uelzen)

Was für den Hundehalter mit Familie ein Trauerfall ist, wird von manchen, weniger empathischen Menschen als jagdlicher Kollateralschaden bezeichnet: Ein Jagdhund wird bei einer Drückjagd tödlich verletzt. Für den Hundeführer sind Verletzungen durch wehrhafte Sauen ein kalkuliertes Risiko, dass durch Kevlarwesten und Urkundekassen abgemildert werden soll. Besonders ärgerlich hingegen sind jedoch die Fälle, in denen Hunde von Jägern getroffen werden, sei es durch eine abgeprallte Kugel, zu geringe Sicherheitsabstände oder sogar falsche Ansprache.

Hinterher will es natürlich niemand gewesen sein und die Reaktionen der Hundehalter, aber vor allem der Unglücksschützen können unterschiedlicher nicht sein. So kannte ich einen Arzt, der voller Euphorie als Jungjäger zu seiner ersten Drückjagd antrat und am Tage nach der Jagd seinen Jagdschein zurückgab und seine Waffen verkaufte; denn er hatte „im Eifer des Gefechts“ bei einer Maisjagd anstelle einer Sau einen Deutsch Drahthaar erlegt. Zu dieser Reaktion auf sein eigenes Fehlverhalten ist jedoch nicht jeder fähig oder sensibilisiert. Kürzlich musste ich von einem Anwaltskollegen, der einen Unglücksschützen in ähnlicher Situation vertrat, lesen, die tödlichen Verletzungen des Jagdterriers nun seien ohnehin nur als jagdlicher Kollateralschaden zu betrachten. Welche Emotionen dies bei dem Hundehalter und seiner trauernden Familie hervorruft, konnte er sich offenbar nicht ausmalen.
Rechtlich wird es nach dem Schuss erst richtig interessant: Die Rechtsfolgen betreffen das Straf-, Verwaltungs-und Zivilrecht. Der bunte Strauß an Rechtsfolgen beginnt zumeist mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche; denn die Kosten für den Tierarzt und eventuell die Beerdigung fallen zuerst an. Zu den Schadensersatzansprüchen gehören dann natürlich auch die Beschaffung und die Ausbildung eines neuen Hundes bzw. die Beschaffung eines ausgebildeten Hundes. Hinzu kommen Kostenerstattungsansprüche für Fahrten und den Rechtsanwalt. In der Regel werden diese Kosten durch die Jagdhaftpflichtversicherung übernommen. Schließlich handelt es sich um eine Pflichtversicherung ohne die eine rechtmäßige Jagdausübung in Deutschland nicht möglich ist.
Um gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung keine Obliegenheiten zu verletzen, empfiehlt es sich, den Schaden unverzüglich zu melden und auch dem Geschädigten die Haftpflichtversicherung einschließlich Schadennummer mitzuteilen. So kann zumindest der materielle Schaden ersetzt werden, und die Trauer um den treuen Jagdbegleiter kann zunehmend verblassen.
Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen treten als nächstes die strafrechtlichen Herausforderungen; denn weigert sich der Schütze, zu seiner Tat zu stehen, wird der Unfallhergang ermittelt. Die ermittelnde Polizeibehörde hat dann als Grundlage die Vorschrift des § 17 des Tierschutzgesetzes, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet (...). Niemand wird einen vernünftigen Grund darin finden, einen Hund während der Jagd getötet zu haben, doch grundsätzlich sind nur vorsätzlich begangene Straftaten zu ahnden, es sei denn, das Gesetz sieht die Strafbarkeit einer fahrlässigen Tatbegehung ausdrücklich vor. Dies ist in § 17 des Tierschutzgesetzes nicht der Fall, sodass dem Jäger Vorsatz nachzuweisen wäre, was für gewöhnlich nicht gelingen dürfte. Dieser Vorsatz kann jedoch nach dem Schuss hinzutreten, wenn der Schütze es unterlässt, den Schuss zu melden und so eine unverzügliche Heilbehandlung unterbindet, um sich seiner Verantwortung für den Schuss zu entziehen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Hund nicht gleich verstirbt, sondern länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden ertragen muss.
Auch mit dieser Rechtsfolge muss sich sodann die Verwaltungsbehörde – Untere Jagd- und Waffenbehörde – auseinandersetzen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Waffengesetzes und nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes entfällt die Zuverlässigkeit zum Besitz von Waffen und Munition bzw. ist ein Jagdschein zu versagen bzw. einzuziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition leichtfertig oder missbräuchlich verwendet werden. Bei den Begriffen „leichtfertig“ und „missbräuchlich“ handelt es sich um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die Verwaltungsbehörde auszufüllen sind. Es geht also um die Frage, ob die Waffe bei dem Jagdbetrieb leichtfertig und missbräuchlich dadurch verwendet worden ist, dass nicht ein Stück Wild, sondern ein Jagdhund getroffen worden ist und dies auch in Zukunft zu befürchten sein wird. Hierbei muss unterschieden werden zwischen dem Handlungs-und dem Erfolgsunrecht. Die oben genannten Vorschriften zielen auf das Handeln des Jagdscheininhabers bzw. des Waffenbesitzes ab. Nach einer Unfallträchtigen Jagd steht zunächst jedoch nur fest, dass ein Jagdhund getötet worden ist. Nun ist es also an der Verteidigung darzustellen, dass der Umgang mit Waffen und Munition weder leichtfertig noch missbräuchlich gewesen ist und es trotzdem zu diesem Unfall kommen konnte. Für die Verwaltungsbehörde spricht zunächst der erste Anschein und der negative Erfolg dafür, dass leichtfertiger oder missbräuchlicher Umgang mit Waffen und Munition vorliegt. Hier muss also gut argumentiert werden, um die Behörde vom Gegenteil zu überzeugen. Der Jäger muss also darstellen können, dass er die Unfallverhütungsvorschriften und die Sicherheitsbelehrung verstanden und umgesetzt hat. Hat er hiergegen verstoßen, spricht vieles dafür, dass er Waffen und Munition leichtfertig im Sinne obiger Vorschriften verwendet hat, sodass als Rechtsfolge die Einziehung des Jagdscheines und der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu befürchten ist. Dann wird es nur noch darum gehen, ob und wann Jagdschein und Waffenbesitzkarte wieder erteilt werden.
Um diese ganzen für Jäger mehr als unangenehmen Rechtsfolgen von Anfang an zu vermeiden, sollte alles daran gesetzt werden, dass der Jagdunfall nicht zur Anzeige gegenüber der Polizei oder der untere Jagdbehörde gelangt, sondern beispielsweise im Rahmen eines sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs (vergleiche § 155a StPO) die Angelegenheit durch eine anständige und aufrichtige Entschuldigung und Zahlung eines mehr als angemessen Betrages unter den Beteiligten geregelt wird. In diesem Fall gilt einer der Lieblingssprüche meines damaligen anwaltlichen Ausbilders: „Nichts ist billiger, als was man Geld bezahlen kann.“ Denn das Interesse an einer Strafverfolgung und damit Information an die Untere Jagdbehörde wird in der Regel nach einem Täter-Opfer-Ausgleich erledigt sein. Außerdem kann protokolliert werden, dass der Unfall trotz Berücksichtigung aller Sicherheitsvorschriften geschehen ist und dem Schützen kein Vorwurf gemacht werden könne.
Die Kosten für das Widerrufsverfahren der Waffenbesitzkarte und das Einziehungsverfahren des Jagdscheines sowie der Verlust des gepachteten Jagdrevieres werden erfahrungsgemäß deutlich teurer sein, als eine großzügige Entschädigung des Hundeführers.

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