Auf einer Btr übergibt der Hundeführer den Richtern seinen Fuchs. Die Richtergruppe mustert den Fuchs und stellt fest, dass der Fuchs auf der Bauchseite einen etwa 15 cm langen Schnitt hat, der sorgfältig und sauber vernäht ist. Der Obmann der Gruppe spricht den Führer darauf an. Dieser teilt freimütig mit, dass er den Fuchs auf Anraten eines erfahrenen Hundeführers und Verbandsrichters aufgebrochen hat und mit Holzwolle ausgestopft hat.

Frage:
Ist die Verwendung dieses Fuchses für eine Prüfung zulässig?


Antwort:
Die Frage ist zu verneinen.
Der Fuchs muss „naturbelassen" sein und darf weder bei der VGP, noch auf der VPS oder auf der Btr ausgeweidet sein- Lediglich das Abtrennen des Kopfes (um ggfls. die Untersuchung auf Tollwut durchzuführen) ist zulässig. Die Richtergruppe darf den Fuchs des Hundeführers nicht verwenden.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.11.2017