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Ein Hundeführer reicht mit der Meldung zur VSwP als Nachweis lauten Jagens eine von zwei Verbandsrichtern unterschriebene Bescheinigung ein, dass der Hund in einem Schwarzwildgatter ein Stück Schwarzwild laut gejagt hat. Ein weiterer Hundeführer legt als Nachweis der Schussfestigkeit seiner Nennung das Zeugnis der abgelegten Brauchbarkeitsprüfung bei, in dem von drei Verbandsrichtern attestiert wird, dass der Hund die Prüfung im Fach „Schussfestigkeit" bestanden hat.

Frage:
Können die beiden Hunde auf Basis dieser Unterlagen zur Prüfung zugelassen werden?

Antwort:
Nein! Der Prüfungsleiter muss die Anmeldungen zurückweisen. Im Schwarzwildgatter erbrachte Lautnachweise berechtigen nicht zur Teilnahme an der VSwP/VFsP. Im Gatter kann weder ein Lautjagernachweis auf Fbl. 23 a, noch der Nachweis lauten Jagens auf Fbl. 23 b erbracht werden. Auch der auf einer Brauchbarkeitsprüfung erbrachte Nachweis der Schussfestigkejt ist zur Zulassung nicht ausreichend. Der Nachweis der Schussfestigkeit kann ausnahmslos durch Zeugnis einer Anlagen-oder Gebrauchsprüfung oder durch eine Bestätigung auf Formblatt 23 b erbracht werden.
Entscheidung der Stammbuchkommissjon vom 10.05.2017