Eine Hundeführerin stellt ihren Hund auf einer VJP vor. Im Vorfeld wurde der Hund bereits erfolgreich und mit sehr guten Ergebnissen auf einer VJP geführt. Am Prüfungstag zeigt der Hund auf der Hasenspur, anders als auf der Prüfung zuvor, ein Anlagenbild, das die Hundeführerin so von ihrem Hund bislang nicht kennt. Sie führt dies auf gesundheitliche Probleme des Hundes zurück und teilt dem Richterobmann der Gruppe mit, dass sie den Hund zurückzieht. Die Richter nehmen dieses zur Kenntnis, wollen aber abschließend noch die Identitätskontrolle mit dem Chiplesegerät durchführen. Die Hundeführerin ist darüber ungehalten. Sie ist der Meinung, dass durch das „Zurückziehen" die Prüfung insgesamt nicht bewertet wird und damit auch nicht auf Papier gebracht werden muss. Die Richtergruppe ist hingegen der Meinung, dass alle gezeigten Anlagen die abschließend bewertbar sind auch im Zeugnis vermerkt werden müssen.

Frage:
Vertritt die Richtergruppe die richtige Auffassung?

Antwort:
Ja! Alle bis zum Zeitpunkt des Prüfungsabbruches gezeigten, abschließend bewertbaren Anlagen müssen(!) im Prüfungszeugnis festgehalten werden. Nicht geprüfte Fächer, beispielhaft das Vorstehen, werden mit einem „Strich" versehen (nicht mit einer „Null"!). Der Hund hat die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfung des Hundes muss selbstverständlich dem Stammbuchamt des JGHV gemeldet werden,

Entscheidung der Stammbuchkommission vorn 10.06.2017