Auf einer Verbandsprüfung ist ein Hundeführer mit der Bewertung seines Hundes nicht einverstanden. Der Richtergruppe gelingt es im Rahmen des offenen Richtens nicht, den Hundeführer zu überzeugen. Im unmittelbaren Anschluss an die Preisverteilung gibt der Hundeführer seinen schriftlich formulierten Einspruch und die Einspruchsgebühr beim Prüfungsleiter ab. Der Prüfungsleiter liest sich den Einspruch durch und teilt dem Hundeführer mit, dass er den Einspruch nicht annehmen kann, da er sich gegen eine Ermessensfrage der Richter richtet. Außerdem, so der Prüfungsleiter, sei ein Teil der Richter schon nach Hause gefahren, Er verabschiedet den Hundeführer und fährt selbst auch nach Hause.

Frage:
Ist die Handlungsweise des Prüfungsleiters korrekt?

Antwort:
Die Frage ist zu verneinen.
Der Prüfungsleiter muss den Einspruch annehmen. Er hat nicht darüber zu befinden, ob es sich um eine Ermessensfrage handelt oder nicht. Er legt zuerst der betroffenen Richtergruppe den Einspruch vor. Sie kann dem Einspruch abhelfen, oder auch nicht. Hilft die Richtergruppe dem Einspruch nicht ab, so muss eine Einspruchskammer gebildet werden. Diese Einspruchskammer bewertet den Einspruch und gibt ein Urteil ab. Da die Einspruchsfrist erst eine halbe Stunde nach Preisverleihung endet, müssen alle(!) an der Prüfung teilnehmenden Richter (und der Prüfungsleiter) bis zu diesem Ende anwesend sein, damit dem Einspruch abgeholfen werden kann oder ggfls. eine Einspruchskammer gebildet werden kann.

Entscheidung der Stammbuchkornmission vom 10.03.2017