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Auf einer VSwP Anfang Mai wird dem Hundeführer vom Richterobmann der Gruppe, vom Standplatzbruch aus, die ungefähre Lage des Anschusses und die Fluchtrichtung beschrieben. Das Quadrat in dem der Anschuss auf einer Äsungsfläche auf einer Waldlichtung liegt, beschreibt eine Fläche von 30 x 30 Metern und ist an seinen Ecken mit gelbem Markierungsband deutlich markiert. Der Führer sucht mit seinem Hund am langen Riemen vor. An einer jungen Lärche am Rande der Wildäsungsfläche und des beschriebenen Quadrates meldet der Hundeführer die dort gefundene Plätz- und Fegestelle eines Rehbockes als Anschuss, die dort gefundenen Haare meldet er als Schnitthaare und sucht nun mit seinem Hund intensiv nach dem Abgang des Fährtenverlaufes. Ein Richter der Gruppe ist der Meinung, man müsste den Führer davon in Kenntnis setzen, dass dies nicht der Anschuss sei, damit er noch innerhalb der, von der PO vorgegebenen Zeit von einer Viertelstunde, den tatsächlichen Anschuss oder den Fährtenverlauf findet.

Frage:
Ist die Auffassung des Richters korrekt?

 

Antwort:
Nein! Meldet der Führer beim Ansprechen des Anschusses oder im Verlauf der Fährte Pirschzeichen, so nehmen die Richter dies lediglich zur Kenntnis, ohne dem Führer eine Bestätigung zu geben, ob er sich am Anschuss bzw. auf der Fährte befindet oder nicht. Für das Suchen und Finden des Anschusses (oder des Fährtenabganges) stehen dem Gespann ca. 15 Minuten zur Verfügung. Findet das Gespann in diesem Zeitraum weder den Anschuss, noch den Fährtenabgang oder folgt es einer Verleitfährte mehr als ca. 80m, wird dem Führer der Anschuss von der Richtergruppe gezeigt. Diese Hilfe ist prädikatsmindernd. Die Richtergruppe muss im geschilderten Beispiel das Verhalten des Führers daher unkommentiert weiter beobachten und gegebenenfalls (s.o.) nach 15 Minuten dem Führer den (richtigen) Anschuss zeigen.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.05.2016