Auf einer VGP zieht ein Richter die Kaninchenschleppe im Wald. Der Hundeführer setzt seinen Hund an und schickt ihn zum Verlorenbringen. Nach geraumer Zeit kommt der Rüde mit dem Kaninchen im Fang zurück, setzt sich vor dem Hundeführer und gibt korrekt aus. Kurze Zeit später kommt der Richter zurück und teilt den beiden erstaunten Mitrichtern mit, dass der Hund durchgefallen sei, da er nur durch sein engagiertes Eingreifen vom Vergraben des Kaninchens abgehalten werden konnte. Der Hund hätte nach seiner Einwirkung das Kanin ergriffen und sei in Richtung Führer gelaufen. Der Richterobmann teilt darauf dem Hundeführer mit, dass der Hund die Prüfung nicht bestanden habe.

Frage:
Ist die Handlungsweise der Richter korrekt?

Antwort:
Nein! Es ist nicht die Aufgabe der Richter auf den Hund korrigierend einzuwirken. Die Richter müssen vielmehr im Prüfungsverlauf einer VGP die Leistungen eines Hundes bewerten. Schneidet ein Hund an, vergräbt oder knautscht hochgradig, so ist es die Aufgabe des Richters dieses zu beobachten und nachdem der Hund „Fakten" geschaffen hat, diese zu berichten und zu beurteilen. Keinesfalls ist es Aufgabe des Richters zu einem Zeitpunkt einzugreifen in dem noch keine Tatsachen geschaffen wurden. Eine Prüfung ist kein Übungstag und der Verbandsrichter ist nicht Helfer des Hundeführers bei der Abrichtung!
Im konkreten Fall hat der schleppenziehende Richter einen eklatanten Fehler in der Anwendung der PO gemacht. Kommt es zu einem frist- und formgerechten Einspruch seitens des Hundeführers, so ist dem Hund eine Ersatzschleppe zu gewähren.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.09.2016