Auf einer VGP findet ein Hund während der Suche einen sich drückenden Fasan und steht ihn ausdrucksvoll vor. Als der Führer auf Höhe des vorstehenden Hundes angekommen ist, springt der Rüde ein und setzt trotz energischem Kommando dem abstreichenden Hahn nach. Der auf Höhe des Hundeführers stehende Richterobmann ruft in diesem Moment dem Hundeführer zu: „Schießen!", worauf dieser die Flinte anschlägt und einen Schuss in die Luft abgibt. Nach einer Weile kommt der Rüde zurück und lässt sich anleinen.

Frage:
Ist die Vorgehensweise des Richters zur Feststellung der Schussruhe korrekt?
Antwort:
Nein! Um die Schussruhe vom Gehorsam am eräugtem Wild sauber abgrenzen zu können, ist es zwingend notwendig, dass der Hund im Moment der Schussabgabe dem abstreichendem Wild nicht hinterherjagt, sondern verharrt. Erst jetzt darf geschossen werden! Setzt der Hund nun, als Reaktion auf den Schuss, dem Wild nach, so ist dieses Verhalten unter Schussruhe zu bewerten. Wenn der Hund, wie im oben geschilderten Fallbeispiel dem Wild nachjagt und der Hundeführer in dieser Situation einen Schuss abgibt, kann die Schussruhe überhaupt nicht bewertet werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn der Hund zwar verharrt, der Hundeführer aber erst schießt nachdem das abgestrichene Stück Flugwild sich schon außerhalb waidgerechter Schrotschussentfernung befindet. Auch in diesem Fall kann die Schussruhe im Sinne der PO nicht bewertet werden.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10. 12.2016