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Frage:
Darf ein Richteranwärter allein auf einer HZP eine Schleppe legen?

Antwort:
Die Frage ist zu verneinen.
Nach den Bestimmungen der PO sind die Schleppe von einem Richter herzustellen. Diese Anordnung hat ihren guten Grund. Wenn eine auf diesem Gebiet unerfahrene Person die Schleppen herstellen dürfte, wäre die Gefahr einer unsachgemäßen Arbeit groß (Herstellen des „Anschusses", Richtung, Haken, Länge, Ablegen des Wildes usw.). Andererseits muss gewährleistet sein, dass ein Richteranwärter die Technik und die Bestimmungen für das Legen einer Schleppe beherrscht, bevor er zum Verbandsrichter ernannt wird. Es verstößt nicht gegen den Sinn der PO, wenn ein Richteranwärter unter Aufsicht eines Richters die rein handwerklichen Tätigkeiten beim Legen der Schleppe ausführt. Er befestigt das Schleppwild an der Schleppleine, stellt den Anschuss her und zieht nunmehr die Schleppe, indem er unmittelbar dem vorangehenden Richter folgt. Am Ende legt er wieder unter unmittelbarer Aufsicht des Richters das Bringstück nieder, nimmt das Schleppstück hoch, begibt sich gemeinsam mit dem Richter zum Versteck, legt das von der Leine befreite Schleppstück frei hin und verbirgt sich zusammen mit dem Richter. Der Richteranwärter kann auch als Erster gehen, falls nötig, durch den unmittelbar folgenden Richter gesteuert. In diesem Fall muss der Richter das Schleppstück ziehen. Merke: Derjenige, der das Schleppstück zieht, muss immer als Letzter gehen.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.06.2016 (Anm.: Diese Frage wurde
bereits einmal veröffentlicht. Anlassbezogen hier nochmals zur Kenntnis)