Grundlage der nachfolgenden Übersicht ist ein Beitrag von Werner Stein für den „Der Jagdgebrauchshund“

Zweck dieser Liste ist der Versuch einer Gegenüberstellung der Vorschriften der Jagdgesetze in den 13 Flächenbundesländern Deutschlands, soweit sie unmittelbar das Jagdhundewesen betreffen. Dies kann nur eine Momentaufnahme sein, denn die Dinge sind laufend im Fluss. Auch auf Bundesebene sind Veränderungen im Bundesjagdgesetz möglich, zumindest soll darüber diskutiert werden und eine Anhörung stattfinden. Auch hier ist wieder die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren ein Thema.
Damit die Liste möglichst immer aktuell ist, bin ich auf Ihr Mitwirken und Ihre Rückmeldungen angewiesen.

Friedhelm Röttgen

Jagdgesetzliche Vorgaben
Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Werner Stein.

Zulassung von Hunden mit Registrierpapieren zu Verbandsprüfungen des JGHV

§ 23 Die Verbandsprüfungen
(Gültig ab 01.01.2011)

(1) Eine sorgfältige, an wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete und objektiv kontrollierte Zucht schafft die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung gesunder, wesensfester, sozialverträglicher und ihren jeweiligen Aufgaben ge­wachsener Jagdhunde. Sie dient damit tierschützerischen Belangen sowohl in Bezug auf das bejagte Wild als auch den Jagdhund selbst.

Das Prüfungswesen dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Hunde für die Jagd, züchterischen Belangen in Bezug auf die Gesamtpopulation einer Rasse und schafft die Grundlage für Wertschätzungen.

(2) Alle dem JGHV angehörigen Vereine zu § 3 (1) Nr. 1 a) – e) der Satzung sind kraft ihrer Mitgliedschaft berechtigt, Prüfungen unter Beachtung der Prüfungsordnungen und der Rahmenrichtlinien des JGHV auszurichten.

(3) Es wird unterschieden zwischen

a) Prüfungen und Leistungszeichen, die allgemeinverbindlich sind (z. B. VSwP, VPS, Btr, AH usw.). Diese werden von der Hauptversammlung des JGHV beschlossen,

b) gemeinsamen Zucht- und Gebrauchsprüfungen der Vorstehhunde (VJP, HZP, VGP), durch die die Vergleichbarkeit und Erhaltung eines der Jagdpraxis entsprechenden Leistungsstandards gewährleistet werden soll. Diese Prüfungs­ordnungen werden von den Vorstehhundzuchtvereinen und von den Vereinen, die regelmäßig mindestens alle 2 Jahre diese Prüfung durchführen, auf der Hauptver­sammlung des JGHV beschlossen,

c) sonstigen Prüfungen der Zuchtvereine, deren Prüfungsordnungen von diesen be­schlossen werden.

(4) An den Prüfungen gem. Abs. 3 dürfen teilnehmen alle anerkannten Jagdhunde,
das sind

a) im Zuchtbuch eines dem JGHV und VDH angehörenden Zuchtvereins/Verbandes eingetragene Jagdhunde, sowie im VJT und VJB gezüchtete Hunde ( Bestands­schutz )

b) im Ausland gezüchtete Jagdhunde, deren Rasse durch einen zuchtbuch­führ­enden Verein im JGHV vertreten ist und deren Ahnentafel mit dem FCI – Stempel
versehen ist.

c) alle von einem Zuchtverein / Verband registrierten und durch den Aufdruck
des „Sperlingshundes“ auf dem Registrierpapier qualifizierten Jagdhunde.

(5) An den Leistungsprüfungen (z. B. VGP, VSwP, VFSP, VStP) dürfen darüber hinaus
teilnehmen alle zugelassenen Hunde, das sind

a) im Ausland gezüchtete Jagdhunde bestimmter Rassen und deren Nachkommen, die nicht unter (4) b fallen mit einer von der FCI anerkannten Ahnentafel, deren Identität vom VDH geprüft ist und

b) in Deutschland gezüchtete Jagdhunde bestimmter Rassen mit Ahnentafel eines VDH-Zuchtvereins, der nicht Mitglied im JGHV ist.

(6) Übergangsvorschrift : Diese Bestimmungen treten ab 01.01.2011 in Kraft

Die Zulassung auf Grundlage der Zweckbestimmung des Verbandes wird vom Präsidium des JGHV einmal widerruflich für die jeweilige Rasse nach Absprache mit dem VDH erteilt.

Hunderassen aus dem Klub für Terrier (KFT)

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