In der Ausgabe 2, Mai 2017 „Hund und Jagd“ wurde von Herrn Jürgen Schlüter, Vorsitzender des Vereins Hirschmann zu der Frage: „Wie haltet ihr es mit dem chippen von Welpen?“ Stellung genommen. Der JGHV bedankt sich bei Herrn Paulsen und Herrn Schlüter für die Freigabe zur Veröffentlichung. Für den Inhalt sind die jeweils benannten Autoren verantwortlich. Der Inhalt des Artikels spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung des JGHV wieder. Alle hier bereitgestellten Informationen dienen lediglich zur Information sowie der Meinungsbildung.

Auszüge aus dem Artikel finden Sie im Folgenden.

Seit dem Jahr 2015 (die EU-VO ist gültig seit dem 29.12.2014) legen wir bei der Wurfabnahme grundsätzlich größten Wert darauf, dass ein Veterinärarzt anwesend ist. Denn es geht nicht nur um das „Chippen“, sondern auch um die Ausstellung des EU-weit erforderlichen Heimtierausweises. Dabei muss auf die technischen Anforderungen der Transponder geachtet werden. Sie müssen dem ISO-Standard 11784 entsprechen, also eine HDX- oder FDX-B-Übertragung gewährleisten, und sie müssen von einem Lesegerät ausgelesen werden können, das der
ISO-Norm11785 entspricht. Der Tierarzt stellt den Heimtierausweis aus.

Jetzt sage noch einer, die EU würde zur Erleichterung der Hundezuchtvereine wesentlich beitragen. So etwas lässt mir allerdings keine Ruhe, weil ich Verkomplizierung nicht mag.

Ich habe mir mal die EU-VO gründlich angesehen und mich darum bemüht, die „EU-Verwaltungssprache“ nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen. Tatsächlich hebt die EU-VO 576/2013 die EG-VO 998/2003 auf, an der wir seinerzeit auch schon herumgeknapst haben. Klarer wird es aber auch nicht.

Geregelt ist nun, dass das Tätowieren ein für allemal ein Ende hat und Heimtiere der in Anhang I Teil A dieser VO genannten Arten ( also auch die Hannoverschen Schweißhundwelpen) so gekennzeichnet oder beschrieben sein müssen, dass sich der Welpe dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt. Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde (!).

So steht das im Kapitel IV dieser VO mit der Überschrift KENNZEICHNUNG UND VORBEUGENDE
GESUNDHEITSMASSNAHMEN, ABSCHNITT 1, Kennzeichnung, Artikel 17.

Interessant erschien mir aber der Artikel 18 in diesem Kapitel IV der Eu-VO 576/2013.
Die EU-VO 576/2013 war vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union abgesegnet worden, nach dem man sage und schreibe 38 Gründe abgewogen hatte. Da findet man dann die Gründe 12. und 13., die sich auf die alte EG-VO 998/2003 beziehen, weil dort vorgesehen ist, dass z.B. Welpen eine deutlich erkennbare Tätowierung oder einen Transponder tragen müssen und die neue EU-VO 576/2013 Vorschriften für eine Kennzeichnung nach Ablauf der Übergangszeit am 03. Juli 2011 enthalten soll. Insbesondere geht aus den Gründen hervor, das die Implantierung eines Transponders einen invasiven Eingriff darstellt, für dessen Durchführung gewisse Qualifikationen erforderlich sind. Transponder sollten demzufolge nur von einer entsprechend qualifizierten Person implantiert werden. Wenn ein Mitgliedstaat gestattet, dass auch Personen, die keine Tierärzte sind, Transponder implantieren, soll er Vorschriften für die Mindestqualifikationen dieser Personen festlegen. Diese begründenden Überlegungen finden dann Ausdruck im Kapitel IV Artikel 18 der EU-VO, der sich mit den erforderlichen Qualifikationen derjenigen Personen befasst, die neben Veterinären Transponder implantieren dürfen. Welche das sind sagt die VO nicht. Hier steht lediglich: (Artikel 18) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person alsm einem Tierarzt durchführen zu lassen, so legt er Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die diese Personen verfügen müssen.

Jetzt aber wird es spannend. Da kommt die Frage auf, ob es einen EU-Mitgliedsstaat gibt - gar die
Bundesrepublik Deutschland - die von dieser EU-Vorschrift Gebrauch gemacht hat? Das wollte ich wissen.

Ich habe bei der Kreisveterinärbehörde in zwei rheinland-pfälzischen Landkreisen vorgesprochen - kein befriedigendes Ergebnis. Ich habe im rheinland-pfälzischen MULEWF vorgesprochen (Oberste Veterinärbehörde) - Ergebnis unbefriedigend. Also habe ich erneut den Weg zum BMEL gewagt, denn wer sollte es schon wissen, wenn nicht die? Dort gibt es einen Verbraucherlotsen für Ernährung, Landwirtschaft und gesundheitlichen Verbraucherschutz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Stabsstelle 73 „Pressestelle, Bürgerangelegenheiten“ in der Deichmanns Aue 29 in 53179 Bonn. Die Verbraucherlotsin Frau K. Nowack schreibt mir:

"Sehr geehrter Herr Schlüter,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die bei uns unter der folgenden Bearbeitungsnummer geführt wird: 2017030810000233. Wie Sie in Ihrer Anfrage richtig feststellen, steht in Kapitel IV Artikel 18 der EU-Verordnung Nr. 576/2013 , dass ein Mitgliedstaat Vorschriften für die Mindestqualifikationen von Personen festlegen soll, wenn diese die Implantierung von Transpondern vornehmen dürfen, obwohl sie keine Tierärzte sind. Ich habe mich in dem zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erkundigt. Solche Mindestqualifikationen wurden in Deutschland nicht festgelegt und daher dürfen Transponder nur durch Tierärzte implantiert werden. Wir hoffen, diese Auskunft hilft Ihnen weiter."
Damit ist es klar - nur Tierärzte dürfen Chips implantieren. Die Zuchtleitung des Vereins Hirschmann ist also seit 2015 auf der richtigen Fährte unterwegs.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen?

Mit freundlichen Grüßen und Waidmannsheil

Ihr

Jürgen Schlüter, 1.
Vorsitzender Verein Hirschmann e.V.