Gemeinsames Informationsschreiben an alle Zucht- und Prüfungsvereine des JGHV in NRW sowie an die Kreisjägerschaften im LJV NRW zum neuen Landesjagdgesetz NRW

Durchführung der Wasserarbeit 2015 in NRW bei JGHV-Prüfungen, der Brauchbarkeitsprüfung NRW, Spezialprüfungen von JGHV-Mitgliedsvereinen sowie bei der Ausbildung

Am 27.05.2015 hat der NRW-Landtag die Änderung des Landesjagdgesetzes beschlossen. Das Gesetz und die damit im Zusammenhang stehende Durchführungsverordnung zum LJG sind am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Damit ist das neue Landesjagdgesetz NRW unmittelbar gültig. Alle Neuregelungen sind ab sofort von jedem Jäger und Jagdhundeführer zu beachten!

Für uns bedeutet das unter anderem, dass zur Ausbildung und Prüfung unserer Jagdhunde an lebendem Wasserwild ausschließlich nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden dürfen.

Siehe Auszug § 30 (Fn 9) Jagdhunde, Landesjagdgesetz NRW

§ 30 (Fn 9) Jagdhunde

(1) Bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Wird am lebenden Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur flugfähige
Stockenten eingesetzt werden. An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.

Daraus folgt, dass alle Prüfungen des JGHV (HZP / VGP/ VPS) bzw. auch die Prüfungen der Spezialzuchtvereine, sofern sich die Prüfungsgewässer in NRW befinden, ohne lebende Ente durchgeführt werden müssen!

Begründung:

Teil A der PO-Wasser JGHV (4) Enten (beschlossen auf der Hauptversammlung 2006)

(a) Zur Wasserarbeit dürfen nur voll ausgewachsene Stockenten verwendet werden, deren Flugfähigkeit nach der Methode von Prof. Müller (Papiermanschette über einzelne Schwungfedern einer Schwinge) für kurze Zeit eingeschränkt ist.

Da diese Möglichkeit der Prüfung an der lebenden Ente ab sofort durch das neue Jagdgesetz NRW untersagt ist, darf die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am Wasser nur noch mit flugfähigen Stockenten durchgeführt werden. Diese Art der Prüfung wird vom JGHV nicht anerkannt und zählt somit nicht als Prüfungsfach bei den Zucht- / Anlage- und Gebrauchsprüfungen des JGHV.

Über weitere Einzelheiten zur genauen Durchführung bzw. Übernahme von erbrachten Leistungen auf anderen Prüfungen bzw. Leistungen im Jagdbetrieb (Notlösung Ente) werden wir Sie umgehend informieren, sobald auch uns genaue Details der Landesregierung vorliegen.

Der Landesjagdverband NRW wird die „Richtlinien zur Ausbildung und Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in NRW“ und die darin enthaltende Brauchbarkeitsprüfungsordnung NRW zeitnah in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium den jagdrechtlichen Änderungen anpassen, um zunächst Rechtssicherheit bei der Ausbildung und Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen in NRW herbeizuführen. Inhaltliche Einzelheiten stehen derzeit noch nicht fest und werden aktuell zwischen den Beteiligten abgestimmt.

Der Jägerschaft in NRW wird damit die Möglichkeit gegeben, weiterhin eine eigene Prüfung zum Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden gem. § 30 LJG NRW durchzuführen und ebenfalls andere Prüfungen wie bisher für die Brauchbarkeit anzuerkennen.

Der LJV NRW ist uneingeschränkt der Auffassung, dass die bisherige „Müller-Methode“ nach wie vor die richtige Ausbildungs- und Prüfungsmethode ist und wird juristische Möglichkeiten zur Wiedererlangung der bewährten „Müller-Methode“ prüfen.

Aktuell ist der LJV NRW jedoch gehalten, die gesetzlichen Bestimmungen zunächst umzusetzen.

Wir bitten Sie, diese Information an alle Verantwortlichen in Ihren Prüfungs- und Zuchtvereinen sowie Kreisjägerschaften weiterzuleiten.

Wir fordern Sie auf, sich absolut an die Vorgaben des JGHV, des LJV NRW und des neuen Landesjagdgesetzes NRW zu halten!

Mit freundlichen Grüßen
und Waidmannsheil
gez.
Josef Westermann
Obmann für das
Prüfungswesen im JGHV
gez.
Werner Rohe
Landesobmann des LJV NRW
und Sprecher der JKV NRW
gez.
Sven Kappert
Stv. Landesobmann
des LJV NRW

Siehe auch: Notlösung Ente