Brauchbarkeitsprüfung NRW für die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild) – Anerkennung von Verbandsprüfungen des JGHV

Mit Schreiben vom 16.08.2019 hatte der Landesjagdverband NRW mitgeteilt, welche Verbandsprüfungen des JGHV unter welchen Voraussetzungen für die Feststellung der Brauchbarkeit herangezogen werden können. Dem ist das Präsidium des JGHV mit Hinweisen vom 20.08.2019 teilweise entgegengetreten.

 

Für das Bundesland NRW hat das zuständige Umweltministerium daher noch einmal durch schriftliche Mitteilung vom 23.08.2019 rechtsverbindlich klargestellt, dass nur das sichere und selbständige Bringen in allen Bringleistungsfächern die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild) nachweisen kann. Eine Herbstzuchtprüfung, auf welcher der Hund nicht ohne Einwirkung apportiert hat, reicht danach nicht aus, um in NRW die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild) nachzuweisen.

Vor diesem Hintergrund und um noch rechtzeitig vor den Prüfungen für Rechtssicherheit zu sorgen, haben sich die beteiligten Verbände im berechtigten Klarstellungsinteresse der Hundeführer und Verbandsrichter wie folgt geeinigt:

      1   Nur noch die bestandene HZP mit selbständigem Bringen in allen Fächern berechtigt zum Prüfen der Zusatzfächer und zur Erlangung der Brauchbarkeit.

  1. Eine nach der VZPO zulässige zweite HZP mit selbständigem Bringen in allen  Fächern berechtigt ebenso zum Prüfen der Zusatzfächer zur Erlangung der Brauchbarkeit.
  1. Eine auf einer bestandenen HZP mit Fehlverhalten beim Bringen auf der Federwild - und oder Haarwildschleppe geprüfte und nach Ziff. 1 bestandene „Müller-Ente“ ohne Fehlverhalten wird nicht erneut geprüft, sondern für eine komplette Prüfung nach BPO NRW übernommen, dies entspricht § 14, Ziff. 7 Buchstaben e) und g) VZPO 2017. Das Formblatt 5 mit der Eintragung „Einwirken bei Fehlverhalten: Nein“ in Ziff. 10 „Art des Bringens“ b) „Ente“ ist in Kopie zum Brauchbarkeitsprüfungszeugnis zu nehmen.
  1. Eine bestandene VGP oder VPS oder gleichermaßen anerkannte Gebrauchsprüfungen der Mitgliedsvereine des JGHV, bei denen der Hund selbständig gebracht hat, erfüllen jeweils die Bedingungen der BPO NRW. Das gilt auch dann, wenn die Zensur für das Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer aus einer HZPo.ä. z.B. gemäß § 22 Ziffern 5 und 7 VGPO 2017 bzw. § 22 Ziffern 5 und 7 VPSO 2017 übernommen wurde.

Alle übrigen mit Schreiben des LJV vom 16.08.2019 mitgeteilten bzw. in den beiden Richterfortbildung zuvor bereits vorgestellten Regelungen und Ausnahmeregelungen entfallen ersatzlos.

Werner Rohe, LJV NRW                  Peter Wingerath, JKV NRW             Karl Walch, JGHV