Bedingt durch eine Vielzahl von Nachfragen, stellt der JGHV die rechtliche Lage klar:
- Durch das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom 21.03.2006 wurde klargestellt, dass die Brauchbarkeitsprüfungsordnung vom 25.06.1997 (BPO) nicht eine vom zuständigen Ministerium rechtswirksam erlassene Verordnung im Sinne von Art. 39 BayJG iVm § 21 AVBayJG darstellt.
- Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung vom 25.06.1997 stellt damit keine „offizielle“ Brauchbarkeitsprüfung des Landes Bayern dar, sondern lediglich eine Prüfung eines dem JGHV angeschlossenen Vereins im Sinne von § 8 Abs. 3 der Ordnung für das Verbandsrichterwesen.
- Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung vom 25.06.1997 wurde durch die „Qualifizierte Brauchbarkeitsprüfungsordnung“ (QBPO) des Bayerischen Jagdverbandes vom 02.02.2024 außer Kraft gesetzt, § 28 Abs. 2 QBPO.
- Da (bislang) eine vom zuständigen Ministerium wirksam erlassene Verordnung zur Brauchbarkeitsprüfung nicht vorliegt, können Verbandsrichter des JGHV nur nach der QBPO des Bayerischen Jagdverbandes (als ein dem JGHV angeschlossener Verein) tätig werden, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung für das Verbandsrichterwesen. Würde eine Kreisgruppe des Bayerischen Jagdverbandes eine Brauchbarkeitsprüfung nach der alten Prüfungsordnung vom 25.06.1997 (BPO) durchführen, wäre dort ein Richten durch Verbandsrichter des JGHV nicht möglich, da die Kreisgruppen in Bayern nicht unmittelbare Mitglieder des JGHV sind.
Der JGHV sieht die QBPO des LJV Bayern als notwendige Weiterentwicklung des Tierschutz-gedankens in Bayern und fordert seine Verbandsrichter auf, den Bayerischen Landesjagdverband bei dessen Umsetzung zu unterstützen!
Christian Fleischmann, Justitiar des JGHV