Durchführungsbestimmungen zum gemeinsamen Ablauf einer Herbstzuchtprüfung und Brauchbarkeitsprüfung in den Bundesländern, in denen die Arbeit an der vorübergehend flugunfähigen Ente auf Grund der Gesetzeslage verboten ist.

In der Ausschreibung zur HZP muss angegeben werden, wie die HZP durchgeführt wird (HZP oder HZP o.l.E.). Wenn diese HZP komplett nach der zurzeit gültigen VZPO des JGHV geprüft wird, muss angegeben werden, ob diese HZP an einem Tage oder an zwei Tagen durchgeführt wird.

Begründung: Laut VZPO §1 Allgemeines (3) b) ist eine HZP grundsätzlich an einem Tag durchzuführen. Laut Beschluss des Präsidiums des JGHV vom 18.03.2016, der auf dem Verbandstag am 20.03.2016 vorgestellt und ohne Widerspruch angenommen wurde, ist es möglich, eine HZP auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten, wenn dies aus zeitlichen Gründen (Entfernung zum Gewässer) nicht anders möglich ist. Damit möchten das Präsidium des JGHV sowie auch allen Zuchtvereinen des JGHV die Wichtigkeit der Arbeit an der vorübergehend flugunfähigen Ente (Müller-Methode) herausstellen und klar aufzeigen, dass es zurzeit keine andere Prüfungsmöglichkeit gibt und die Arbeit an der vorübergehend flugunfähigen Ente (Müller-Methode) unverzichtbar ist.

HZP nach der zurzeit gültigen VZPO, bei der die Wasserarbeit in einem anderen Land/Bundesland durchgeführt wird.
Durchführung der Prüfungen
Empfehlung: Durchführung der HZP in Fachrichtergruppen, so werden möglichst am ersten Tag alle Hunde von einer oder zwei Richtegruppen am Wasser in einem Land/ Bundesland komplett geprüft. Am zweiten Tag werden dann alle Hunde im Feld geprüft. Auf der anschließenden Richtersitzung, die laut S6 (2) der VZPO stattfinden muss, da in Fachrichtergruppen gerichtet wurde, müssen die einzelnen Prädikate bzw. Punkte abgestimmt werden. Der Prüfungsleiter bzw. der verantwortliche Verein trägt dann das Ergebnis der HZP in die Ahnentafel ein, bei der die Arbeit an der lebenden Ente extra dokumentiert werden muss.

HZP nach der zurzeit gültigen VZPO, jedoch ohne lebende Ente, nach den Vorgaben der PO-Wasser JGHV. Die HZP wird ohne lebende Ente durchgeführt.
Durchführung der Prüfungen
Dies nur in den Bundesländern möglich, in denen die Arbeit an der vorübergehend flugunfähigen Ente verboten ist. In Ländern/ Bundesländern in denen die Arbeit an der vorübergehend flugunfähigen Ente erlaubt ist, muss die Prüfung mit der le benden Ente nach der PO-Wasser des JGHV durchgeführt werden. Bei dieser HZP werden alle Fächer der Feldarbeit einschließlich aller Schleppen geprüft. Anschließend ist es möglich die Gehorsamsfächer der Brauchbarkeit des jeweiligen Landes zu prüfen. Am Wasser werden nur die Fächer „Schussfestigkeit" und „Verlorensuchen in deckungsreichem Gewässer" nach den Bestimmungen der VZPO geprüft, nicht aber das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" nach der PO-Wasser JGHV. Auch hier muss der zuständige Prüfungsleiter das Ergebnis der HZP o.l. Ente in die Ahnentafel eintragen. Anschließend hat der Führer folgende Möglichkeiten die Arbeit an der vorübergehend flugunfähigen Ente gemäß der Notlösung Ente (Beschluss des Verbandstages von 1994, auf dem Verbandstag am 20.03.2016 verlängert um ein Jahr) nachzuholen:

a) Übernahme einer bereits vorher erbrachten Zensur
Diese Möglichkeit besteht, wenn der Hund bereits eine HZP/ VGP/VPS nach den Richtlinien der VZPO/VGPO oder der PO-Wasser JGHV absolviert hat, aber nicht bestanden, oder mit einem schlechten Ergebnis bestanden hat, wobei aber das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" nach der PO-Wasser des JGHV bei der jeweiligen Prüfung bestanden wurde, darf keine weitere lebende Ente geprüft werden. Ausnahmen sind Internationale Zuchtausleseprüfungen der Zuchtvereine. In diesem Fall kann der Hund an einer weiteren HZP, auch z.B an einer HZP o.l. E. teilnehmen und übernimmt dabei die erbrachte Leistung (Prädikat und Punkte) des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" nach der PO-Wasser JGHV der vorherigen HZP oder einer anderen Prüfung. Übernommen wird immer das Beste Prädikat.

b) Übernahme einer Zensur, die nachträglich auf einer anderen Prüfung vergeben wurde, auch als Wasserarbeit ohne gesamte Durchprüfung.
Diese Möglichkeit besteht, wenn der Hund eine HZP o.l.E. absolviert hat und anschließend an einer anderen Prüfung (HZP/VGP) in einem Land/Bundesland teilnimmt. Im Rahmen dieser Prüfung absolviert der Hund nur das „Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" nach der PO Wasser JGHV. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn das Formblatt 5 der HZP o.l.E. und die Ahnentafel vorliegt. Bei der HZP o.l.E. müssen mindestens die Fächer „Schussfestigkeit" und " Verlorensuchen aus deckungsreichen Gewässer" bestanden sein, ansonsten kann der Hund nicht an der lebenden Ente geprüft werden. Am Wasser wird nur das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" nach der PO des JGHV geprüft. Diese Arbeit muss von drei Verbandsrichtern des JGHV bewertet werden. Hierbei hat der Hund die Ente selbständig, ohne Einwirken des Führers bei Fehlverhalten, zu bringen. Die einzelne Bringleistung wird nicht als Prädikat bzw. mit Punkten bewertet. Ein Hund der die erlegte oder vor ihm ausgeworfene Ente nicht selbständig bringt kann die Prüfung, in diesem Fall das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer", nicht bestehen. Jedes Ergebnis (erfolgreich oder nicht) muss an diesem Tag von dem zuständigen Prüfungsleiter auf dem entsprechenden Formblatt (Formblatt 5) und in der Ahnentafel (Stempel und Unterschrift) eingetragen werden. Der zuständige Verein (dort wo der Hund das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" absolviert hat) schickt alle drei Durchschriften (Formblattes 5) mit der Unterschrift aller drei Verbandsrichter und des Prüfungsleiters an den zuständigen Verein, bei dem der Hund seine HZP o.l.E. absolviert hat. Ein negatives Ergebnis hat keine Auswirkung auf das HZP-Ergebnis der Prüfung o.l.E. Bei einer nicht erfolgreichen Prüfung darf der Hund das Fach „Stöbern in deckungsreichem Gewässer nach PO-JGHV noch einmal wiederholen. Dieser Nachweis innerhalb einer Prüfung des JGHV muss bis spätestens 15.11. des Jahres erfolgt sein, in dem die HZP absolviert wurde. Eine Übernahme einer Leistung an einer flugfähigen Ente nach den Richtlinien der Brauchbarkeit des jeweiligen Landes in ein JGHV-Zeugnis ist nicht möglich bzw. nicht statthaft.

Gleichwertige Arbeit bei der Jagdausübung, nach einer Prüfung
Diese Möglichkeit besteht, wenn der Hund nach bestandener HZP und nach den Bestimmungen des Landes (brauchbarer Jagdhund) zur Nachsuche anlässlich einer Entenjagd eingesetzt werden darf. Kommt der Hund dabei an eine kranke Ente und zeigt hier eine gleichwertige Arbeit wie die PO- Wasser des JGHV es fordert, so kann auch diese Arbeit von drei Verbandsrichtern des JGHV bewertet und auf dem Formblatt 26 Stand 2009/1 bescheinigt werden. Auch hierbei muss der Hund die Ente selbständig bringen, Diese Arbeit muss auch auf der Ahnentafel des Hundes von einem der drei Verbandsrichter dokumentiert werden. Weiterhin ist einer der drei Verbandsrichter (Obmann/ Sprecher oder eine vom Obmann bestimmte Person) verpflichtet, das Formblatt 26 bei dem zuständigen Prüfungsleiter/Verein, bei dem der Hund seine HZP/VGP absolviert hat, einzureichen. Der Prüfungsleiter reicht dann die revidierte neue Zensurentafel und das Formblatt 26 innerhalb von drei Wochen beim Stammbuchführer ein. Letzter Termin ist drei Wochen nach Ende der Jagdzeit auf Enten des jeweiligen Bundeslandes.

Josef Westermann Stand 01.06.2016