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Verbandsrichter des JGHV – Brauchbarkeitsprüfungen in Bayern

Verbandsrichter des JGHV – Brauchbarkeitsprüfungen in Bayern

Nach wie vor erreichen uns Anfragen zum Thema „Richtereinsatz auf Brauchbarkeitsprüfungen in Bayern“. Zur Historie: Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung (PO) von 1997 ist die ehemalige PO des Bayerischen Jagdverbandes (BJV). Eine Prüfungsordnung, die neben den Prüfungsordnungen des ÖJV und des Vereins brauchbarer Jagdhunde bestand. Der BJV hat sich nun selbst eine neue Brauchbarkeitsprüfungsordnung (QBPO) gegeben, die, aus Sicht unseres Fachverbandes, dem bundesweiten Vergleich standhält. Der BJV ist seinerseits seit Jahrzehnten Mitglied des JGHV.

Gem. der Richterordnung des JGHV dürfen Verbandsrichter nur auf den Prüfungen des Verbandes, den offiziellen Brauchbarkeitsprüfungen der Länder (durch Rechtsverordnung) und den Prüfungen der Mitgliedsvereine richten. Daraus folgt zwangsweise, dass unsere Verbandsrichter in Bayern nur die QBPO richten dürfen, da es sich hierbei um die Prüfung eines JGHV-Mitgliedsvereines handelt und es andererseits in Bayern keine durch Rechtsverordnung erlassene Brauchbarkeitsprüfung gibt, was im Übrigen auch durch das sog. „Regensburger Urteil“ bestätigt wird.

Der JGHV setzt also ausschließlich seine von der Hauptversammlung beschlossene Ordnung um. Selbst wenn das JGHV-Präsidium dies wollte, könnte es nicht anders! Ein Antrag zur Änderung der Richterordnung hierzu lag und liegt nicht vor.

Zur Umsetzung seiner Richterordnung muss der JGHV daher gegen Verbandsrichter, die sich nicht an gemeinsam gegebene Regeln halten, disziplinarisch vorgehen. Was im letzten Jahr vielleicht noch mit Unwissen und einer allgemeinen Verunsicherung rund um die Brauchbarkeitsprüfung entschuldigt werden konnte, gilt 2025 nicht mehr!

Abschließend ist anzumerken: Soweit einzelne dies als „Erpressung des JGHV“ bezeichnen, muss davon ausgegangen werden, dass diese die Regelungen der Richterordnung des JGHV nicht kennen oder falsch informiert wurden und werden. Andernfalls hätten diese ein merkwürdiges Verhältnis zu Prozessen demokratischer Meinungsbildung und satzungskonformen Abläufen. Soweit es sich um Personalpolitik handeln sollte, ist dies ein Grund mehr für den JGHV explizit auf die geltende Richterordnung zu verweisen. 
Hervorzuheben ist, dass der BJV mit dem modularen Aufbau der QBPO nicht nur eine ausgereifte und wohldurchdachte PO auf den Weg gebracht hat, sondern den Anforderungen der Jagd und des Tierschutzes gleichermaßen Rechnung trägt.

Der JGHV als bundesweit tätiger Fachverband wünscht den Hundeführerinnen und Hundeführern in Bayern eine erfolgreiche Ausbildungszeit mit ihren Jagdgebrauchshunden und einen ebenso erfolgreichen Prüfungsabschluss.

Christian Fleischmann, Justitiar des JGHV e.V.