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Ordnung für das Verbandsrichterwesen (OfdVRW)

Frage 84: Ordnung für das Verbandsrichterwesen – Richteranwärterbericht

Ein Richteranwärter, der auf einer VJP tätig war, legt innerhalb der geforderten Zeitspanne seinen Bericht dem Richterobmann (RO) der betreffenden Prüfungsgruppe vor. Dessen Auffassung nach hat der Anwärter verschiedene Hunde falsch beurteilt bzw. Dinge benannt, die so nicht in Schriftform stehen bleiben sollten. Er fordert den Anwärter auf, den Bericht erneut zu erstellen und die betreffenden Stellen zu berichtigen und zu korrigieren, bevor er das Exemplar zusammen mit dem Beurteilungsbogen dem zuständigen Sachbearbeiter weiterleitet.

Frage 87: Richterordnung

Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen Gründen keinen Jagdschein, kommt aber weiterhin seiner Tätigkeit, auf Verbandsprüfungen zu richten, nach. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.

Frage 90: Einsatz von Notrichtern

Ein Richteranwärter wird 2 Wochen vor der geplanten Verbandsprüfung, für die er sich zum Anwärter angemeldet hatte, gefragt, ob er als Notrichter bei dieser einspringen könnte. Ein geplanter Verbandsrichter sei erkrankt und hat mit Erhalt der Einladung abgesagt.

Frage 99: Jagdscheinzwang für Verbandsrichter

Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keinen Jagdschein, richtet aber weiterhin auf Verbandsprüfungen. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.